Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz –
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DVPMG: Neue Wege in der Gesundheitsversorgung

Um die Versorgung und Pflege von Patient:innen zu modernisieren und vor allem zu digitalisieren hat der Bund das Digitale-Versorgung-und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) verabschiedet. Dies bringt zum Beispiel eine Weiterentwicklung von Telemedizin und digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs) mit sich. Auch für die Telematikinfrastruktur gibt es ein gesetzliches Update. Welche Auswirkungen das für Leistungserbringer hat, lesen Sie hier.

Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung im deutschen Gesundheitswesen legt der Bund mit Gesetzen wie dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG), dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) oder dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) die Grundlagen für eine verbesserte Patientenversorgung, effizientere Prozesse für Leistungserbringer, Ärzt:innen und Krankenhäuser sowie für einen besseren Schutz sensibler Daten.  

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DVPMG – Die Ziele im Überblick

Das Digitale–Versorgung–und–Pflege–Modernisierungs–Gesetz hat nun folgende Ziele:  

  • Neue digitale Anwendungen für die Pflege zu ermöglichen 
  • Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen weiterzuentwickeln 
  • Telemedizin auszubauen 
  • Update für die TI 
  • Weiterentwicklung von ePA und eRezept 
  • Entlastung von Leistungserbringern durch Datenschutz-Folgeabschätzung 

Digitale Anwendungen für die Pflege

Das DVPMG schafft die Grundlage dafür, dass pflegebedürftige Patient:innen Pflegeanwendungen auf ihrem Smartphone oder einem Tablet dafür nutzen können, ihren eigenen Gesundheitszustand durch Übungen zu verbessern oder zu stabilisieren. Für die Erstattung soclher Anwendungen werden mit dem Gesetz die Rahmenbedingungen geschaffen, da sie maßgeblich zur Verbesserung der Kommunikation zwischen Pflegebedürftigen, Angehörigen und dem Pflegepersonal beitragen können. Zudem wird auch die Pflegeberatung mit digitalen Elementen erweitert. 

Versorgung mit DiGAs

Versicherte bekommen mit dem DVPMG die Möglichkeit, ihre Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen, kurz DiGAs, unkompliziert in ihre elektronische Patientenakte (ePA) zu übertragen. Zudem werden Leistungen von Heilmittelerbringern und Hebammen, die mithilfe von den sogenannten “Apps auf Rezept” erbracht werden, künftig ebenfalls vergütet. Auch der Datenschutz von DiGAs soll durch das Gesetz verbessert werden.  

Ausbau der Telemedizin

Die Vermittlung von Videosprechstunden soll künftig analog zur Vermittlung von Vor-Ort-Sprechstunden ausgebaut werden. Auch die Ermittlung einer Arbeitsunfähigkeits soll demnach bald bei Fernbehandlungen ermöglicht werden, was einerseits Praxen entlastet und andererseits Patient:innen mehr Flexibilität in der medizinischen Versorgung ermöglicht. Heilmittelerbringer und Hebammen dürfen in Zukunft auch telemedizische Behandlungen anbieten.  

Update für die Telematikinfrastruktur

Die gematik hat den Auftrag erhalten, den Zugang zur Telematikinfrastruktur sicher, wirtschaftlich und skalierbar für die verschiedenen Bedürfnisse von Nutzer:innen anzupassen. Dies soll in Form eines Zukunftkonnektors oder eines Zukunftkonnektordienstes passieren. Erweitert werden die sicheren Übermittlungsverfahren zwischen Versicherten, Leistungserbringern und Kostenträgern: Künftig werden auch ein Videokommunikationsdienst und ein Messenger zur Verfügung stehen. Die elektronische Gesundheitskarte soll in Zukunft nicht mehr nur als Datenspeicher fungieren, sondern als Versicherungsnachweis dienen.  

Die Bereiterklärung, Änderung oder der Widerruf einer Organspende kann in Zukunft auch über die Versicherten-Apps der Krankenkassen getätigt werden – auch dann, wenn Patient:innen keine ePA nutzen. Zudem sollen Versicherte die Möglichkeit haben, auch an stationären Desktop PCs auf die in der TI gespeicherten Daten zugreifen können.  

Der elektronische Medikationsplan wird innerhalb der Telematikinfrastruktur in eine eigene Anwendung überführt, die nicht mehr auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert wird. Genau wie bei der elektronischen Patientenakte können Versicherte künftig über ihre persönliche digitale Benutzeroberfläche auch auf diese digitalen Anwendungen selbstständig zugreifen und ihre Versichertenrechte wahrnehmen. 

Weiterentwicklung von ePA und eRezept

Neben der elektronischen Verschreibung von Medikamenten sollen in Zukunft auch Therapien, Heilmittel und Hilfsmittel in elektronischer Art verordnet werden. Die sogenannte eVerordnung ist bislang allerdings noch in der Entwicklung. Die opta data Gruppe beteiligt sich hierzu maßgeblich an einem Pilotprojekt, an dem auch die gematik mitarbeitet. DiGAs sollen bald auch vollständig elektronisch verordnet werden.  

Um eVerordnungen zukünftig verarbeiten zu können, die Datensicherheit zu gewährleisten und die Versorgung von Patient:innen insgesamt moderner und digitaler zu gestalten werden alle Berufsgruppen der Leistungserbringer sukzessive zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur verpflichtet. Weitere Infos hierzu finden Sie auf den jeweiligen Seiten zu Ihrer Berufsgruppe:  

Für den Bereich der häuslichen Krankenpflege, der außerklinischen Intensivpflege, der Soziotherapie, der Heil- und Hilfsmittel, der Betäubungsmittel und weiterer verschreibungspflichtiger Arzneimittel werden elektronische Verordnungen eingeführt. Die Verpflichtung zur Nutzung der elektronischen Verordnung umfasst auch die Verordnung von Verbandmittel, Blut- und Harnteststreifen, bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung sowie verordnungsfähigen Medizinprodukten. 

Seitens der Versicherten ergeben sich ebenfalls Neuerungen: Künftig sollen Rezeptinformationen bequem in der elektronischen Patientenakte gesammelt und Ärzt:innen zur besseren Übersicht zur Verfügung gestellt werden können.  

Entlastung von Leistungserbringern durch Datenschutz-Folgeabschätzung

Der Gesetzgeber übernimmt künftig die sogenannte Datenschutz-Folgeabschätzung (DSFA) für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Dies ist in Deutschland nun erstmal der Falle. Leistungserbringer und Ärzt:innen werden dadurch erheblich entlastet, da die Kosten für die Erstellung einer DSFA vom Gesetzgeber getragen werden. Leistungserbringer sind zudem nicht mehr verpflichtet, Datenschutz-Beauftragte zu benennen. Dies spart Kosten in dreistelliger Millionenhöhe.  

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