Leitfaden eHBA und SMC-B

In 5 Schritten zur Kartenbeantragung

Eine Grundvoraussetzung für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur ist das Vorliegen des elektronischen Heilberufsausweises (kurz eHBA) und des Institutionsausweises (SMC-B). Weil die Beantragung beider Karten durchaus ihre Tücken haben kann, unterstützen wir Sie bei der Kartenbeantragung inklusive Direkt-Verlinkung zu den Beantragungsportalen.

Mit unserem ausführlichen Leitfaden wird die Beantragung zum Kinderspiel.

PDF-Anleitung zur Beantragung herunterladen

Heilberufsausweis (eHBA)

 

Institutionsausweis (SMC-B)

Telematikinfrastruktur Ihr Weg in die TI – mit unseren fünf Kartentricks

  • Registrierung Serviceportal NRW

    Alles beginnt mit einer Anmeldung im Serviceportal NRW mit Ihren persönlichen Daten, Benutzername und Passwort sowie einer Bestätigung Ihrer E-Mail-Adresse.

  • eHBA beantragen

    Nach der Registrierung im Serviceportal NRW lässt sich durch Eingabe von personen- und berufsbezogenen Daten und den Upload Ihrer Berufsurkunde der eHBA beantragen.

  • Genehmigung

    Sobald Ihnen die Genehmigung, einen eHBA bestellen zu dürfen, erteilt wurde, erhalten Sie eine E-Mail. Hier unbedingt Ihre eHBA-Vorgangsnummer notieren!

  • eHBA bestellen

    Nach Ihrer persönlichen Identifizierung durch ein bewährtes Ident-Verfahren können Sie Ihren eHBA verbindlich bei unserem Partner D-Trust bestellen.

  • eHBA-Freischaltung

    Sobald Sie Ihren eHBA in den Händen halten, kann dieser zusammen mit dem PIN-Brief über die Website der D-Trust freigeschaltet werden. Damit steht der Installation und Aktivierung Ihres TI-Zugangs nichts mehr im Wege.

Glückwunsch, Sie haben gute Karten!

Nur noch ein Schritt nötig bis zum Glück...

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Ihre Berufsgruppe ist bereits anschlussfähig und Sie möchten nicht länger warten? Bestellen Sie hier Ihren Anschluss an die Telematikinfrastruktur und lehnen Sie sich zurück. Den Rest übernehmen wir.

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Der Anschlussstart für Ihre Berufsgruppe ist noch nicht erfolgt? Machen Sie schon heute einen Haken dran und bestellen Sie Ihren TI-Anschluss unverbindlich vor. Wir kommen auf Sie zu, sobald es losgeht und Sie verpassen den Anschluss nicht.

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Häufig gestellte Fragen

Die Beantragung und Bestellung der SMC-B sowie des eHBA läuft über zwei unterschiedliche Organisationen. Das elektronische Gesundheitsberuferegister in Münster (eGBR) übernimmt die Verwaltung aller nicht-verkammerten Berufsgruppen im Gesundheitswesen und überprüft, ob die jeweilige Praxis/Institution oder Person überhaupt berechtigt ist, die Ausweise zu erhalten. Wenn die Prüfung erfolgreich war und der Antrag genehmigt wurde, können die Ausweise bei einem Vertrauensdienstleister (VDA) wie beispielsweise der D-Trust, welche der Bundesdruckerei angehört, bestellt werden.

Im Netz der Telematikinfrastruktur werden sensible Daten von Patient:innen aufbewahrt. Diese müssen besonders geschützt werden, daher sieht der Gesetzgeber einen solchen Beantragungs- und Prüfungsprozess vor, um Missbrauch der Daten in jedem Fall zu vermeiden. Die TI gilt als eines der sichersten Netzwerke weltweit. Dies ist nur möglich durch die strengen Vorkehrungen, die von allen Seiten eingehalten werden müssen.

Diese Frage lässt sich mit einem klaren Nein beantworten. Die Institutionskarte (SMC-B) ist eine unbedingte Voraussetzung, um an die TI angeschlossen werden zu können. Sie dient der Authentifizierung Ihrer Praxis / Ihres Betriebs und muss zum Zeitpunkt der Anbindung in jedem Fall vorliegen. Für die Beantragung einer SMC-B Karte für die jeweilige Institution muss in dieser mindestens eine Person mit einem eHBA tätig sein.

Der eHBA ist Voraussetzung, um bestimmte personenbezogene Daten auslesen zu können, Daten zu ändern und eine rechtsverbindliche, digitale Unterschrift zu leisten.

Grundsätzlich benötigen Sie eine SMC-B Karte, die Ihre Praxis oder Einrichtung als rechtmäßigen Nutzer der Telematikinfrastruktur ausweist. Die SMC-B Karte kann nur von jemandem beantragt werden, der einen eHBA besitzt. Der eHBA ist immer einer einzelnen Person zugeordnet. Das bedeutet, es muss mindestens eine Person mit einem eHBA geben, die dann die SMC-B für die Praxis/Einrichtung beantragt. Das kann der Inhaber/die Inhaberin sein oder eine:r der Angestellten. Je nach Größe der Praxis /des Betriebs können auch mehrere eHBAs beantragt werden. Grundsätzlich gilt: Am besten so wenige Karten wie möglich beantragen, um die Kosten und den Aufwand gering zu halten.

Pro IK-Nummer muss es eine SMC-B Karte geben. Das bedeutet, wenn Ihre Praxis bzw. Ihre Einrichtung drei verschiedene Standorte mit eigener IK-Nummer hat, müssen auch drei SMC-B Karten dafür beantragt werden.

Die SMC-B Karte legitimiert die Praxis bzw. die Einrichtung zur Nutzung der Telematikinfrastruktur. Diese Karte ist dauerhaft aktiv und ermöglicht Bürokräften die Arbeit innerhalb der TI – auch ohne eigenen eHBA und sogar bei temporärer Abwesenheit der Kolleg:innen, die einen eHBA besitzen.

Berufsgruppen, die hauptsächlich mobil arbeiten und Hausbesuche durchführen (wie z.B. Hebammen), benötigen auch eine SMC-B Karte, die in das (mobile) Kartenlesegerät gesteckt wird. Als Adresse kann dann die jeweilige Meldeadresse der Praxis oder aber der Person angegeben werden, die die Karte für ihre Tätigkeitsausübung beantragt.

Aktuell gibt es Refinanzierungsvereinbarungen des GKV-SV für die Physiotherapie, die Pflege und für Hebammen. Die Refinanzierung teilt sich in die Grundpauschale, die bei allen Berufsgruppen 192,80 € brutto (2023), 200,22 € brutto (2024) und 207,93 € brutto (2025) beträgt und in der die Kosten für die SMC-B-Karte enthalten sind. Sowie die Zuschlagspauschale für den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) in Höhe von 7,48 € brutto (rückwirkend für 2023: 7,20 € brutto). Nur bei der Menge der Zuschläge unterscheiden sich die Berufsgruppen:

Die Pflege ist mit max. 2 Zuschlagspauschalen gedeckelt, Physiotherapeut:innen bekommen die Zuschlagspauschale pro eHBA bei unbegrenzter Anzahl. Für Hebammen ist die Zuschlagspauschale nach betreuten Geburten gestaffelt.

Die Pauschalen werden vom GKV-Spitzenverband quartalsweise für die Dauer von fünf Jahren erstattet. 

Wir empfehlen jedem, schnellstmöglich die benötigten Karten zu beantragen, da die Beantragung mehrere Monate in Anspruch nehmen kann.

Nein, leider gibt es keine Verknüpfung oder Schnittstelle, die vorhandene Daten übernehmen kann. Leider müssen die Daten dort neu hinterlegt werden. Der oder die Inhaber:in kann das eigenständig für sich selbst und die Praxis machen. Wenn angestellte Kolleg:innen einen eigenen eHBA erhalten sollen, müssen diese sich dann auch selbstständig anmelden und den eHBA beantragen.

Ja, auch Berufe im Hilfsmittelsektor werden berechtigt sein, einen eHBA beantragen zu können. Wann genau die Beantragung möglich sein wird, ist leider noch nicht ganz klar.

Grundvoraussetzung, damit der Anschluss an die TI funktioniert, ist ein Rechner (PC, Laptop o. ä.) mit einer stabilen Internetverbindung. Zusätzlich wird ein von der gematik zugelassenes eHealth-Kartenterminal benötigt, das sich mit einem Konnektor im Rechenzentrum mit Hilfe eines VPN-Zugangs verbindet. Um Fachanwendungen nutzen zu können, braucht man eine bestimmte Fachsoftware, z. B. zum Abruf der elektronischen Patientenakten oder Medikationspläne der Patient:innen. Um sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen Zugriff auf die TI haben, muss jeder Nutzer sich online identifizieren.

Zurzeit hat das eGBR die Berufsgruppe der Notfallsanitäter:innen leider noch nicht für die Beantragung freigegeben. Wir hoffen, dass dies zeitnah geschieht. Die Beantragung erfolgt dann zentral über das eGBR in Münster, Nordrhein-Westfalen, welches für das gesamte Bundesgebiet zuständig ist.

In diesem Falls sollte es mindestens einen eHBA eines Physiotherapeuten / einer Physiotherapeutin sowie einen eHBA eines Ergotherapeuten / einer Ergotherapeutin geben. Weiterhin sollte jede Berufsgruppe mit einer eigenen SMC-B Karte für ihre Institution ausgestattet sein. Das bedeutet in diesem konkreten Fall: Es gibt zwei SMC-B Karten (es gibt ja auch zwei IK-Nummern) jeweils für den Bereich Physiotherapie und für den Bereich Ergotherapie. Im Tagesgeschäft würde es zudem für Verwirrung sorgen, wenn beispielweise die SMC-B Karte nur auf die Physiotherapie der Praxis ausgestellt ist und dann der Zugriff der Physiotherapie in der elektronischen Patientenakte dokumentiert wird, obwohl eigentlich der Ergotherapeut / die Ergotherapeutin auf diese Informationen zugegriffen hat.

Haben Sie Fragen? Ändern wir das.