5 häufige Fragen zur SMC-B
Um schnell und einfach zu verstehen, was es mit der SMC-B auf sich hat, haben wir die fünf häufigsten Fragen zusammengestellt.
1. Brauche ich eine SMC-B?
Starten wir mit einer Frage, die sicherlich viele haben: Brauche ich überhaupt eine Institutionskarte?Dafür hier ein kurzes Beispiel zur TI-Anwendung VSDM: Der Gesetzgeber hat das Versichertenstammdatenmanagement (kurz VSDM) für (einige) Leistungserbringer:innen ab 2019 verpflichtend gemacht. Damit das technisch möglich ist, braucht es neue TI-Technik, die wir hier auch nochmal detailliert im Einzelnen vorstellen. Dazu gehören neben einem Konnektor auch ein E-Health-Kartenterminal, in dem nicht nur die elektronische Gesundheitskarte (eGK) von Patient:innen ausgelesen werden kann, sondern das auch individuelle Ausweise (eHBA) und Praxisausweise ausliest. Um TI-Anwendungen, die teilweise schon jetzt für einzelne Berufsgruppen verpflichtend sind, nutzen zu können, braucht es also einen Praxisausweis zur sicheren Identifizierung im TI-Netz.
2. Wie viele SMC-B brauche ich?
Für die Verwendung innerhalb eines Standortes reicht ein Praxisausweis. Gibt es Zweigstellen oder weitere Praxisstandorte, dann wird je Standort eine Karte benötigt. Kommen mobile Kartenterminals zum Einsatz, zum Beispiel für Hausbesuche bei Physiotherapeut:innen oder Hebammen, dann braucht es hier ebenfalls pro Kartenterminal eine SMC-B.
3. Wie kann ich die SMC-B beantragen?
Die SMC-B ist das Eintrittstor zur Telematikinfrastruktur für alle Institutionen im Gesundheitswesen. Im Gegensatz zu individuellen elektronischen Heilberufsausweisen (eHBA), kann sie von wechselndem Praxispersonal genutzt werden. Für Heilberufler:innen kann die SMC-B wie auch der elektronische Heilberufsausweis über das zentrale elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) in Münster beantragt werden. Vertretungsberechtigte Personen einer Institution können die SMC-B beantragen, wenn dieser Institution bereits eine Person mit einem gültigen eHBA zugeordnet werden kann.
Aktuell können Institutionen aus den folgenden Bereichen eine SMC-B beantragen:
- Gesundheits-, Kranken- und Altenpflege
- Geburtshilfe
- Physiotherapie
Darüber hinaus müssen sie in einem der folgenden Bundesländer ansässig sein und dort auch die Berufserlaubnis haben:
- Nordrhein-Westfalen
- Niedersachsen
- Bremen
- Hamburg
- Schleswig-Holstein
- Mecklenburg-Vorpommern
Für die Antragstellung braucht es:
- einen Nachweis zur Berechtigung einer Leistungserbringung im Sinne des SGB V (z. B. „Versorgungsvertrag“) in digitaler Form (z. B. als Foto/PDF)
- die IK-Nummer („Institutskennziffer“)
- die Nummer des elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) von der Person der Institution, die nun die SMC-B beantragen will
4. Brauche ich beides, also eHBA und SMC-B?
Um erfolgreich mit dem TI-Netzwerk verbunden zu werden braucht es beide Karten, den persönlichen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) und die Institutionskarte (SMC-B). Der parallele Einsatz beider Karten sorgt für weitere Sicherheit, da es hier um die Arbeit mit besonders schützenswerten und sensiblen Gesundheitsdaten geht. Dass zwei Karten gleichzeitig benötigt werden zeigt, dass das Thema Datenschutz einen besonderen Stellenwert innerhalb der TI hat – denn es müssen sowohl Einzelne durch ihre individuellen Ausweise identifiziert werden können, als auch Institutionen selbst. Beide Karten haben derzeit eine Gültigkeit von fünf Jahren und werden mit dem selben Gerät, dem E-Health-Kartenterminal, gelesen.
5. Was kostet die SMC-B?
Im Zuge des Pilotbetriebes erhebt das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) keine Gebühren. Die Kosten für den Institutionsausweis sind durch die Betriebskostenpauschale gemäß der Finanzierungsvereinbarung voll abgedeckt. Kosten fallen aktuell während der Pilotphase lediglich beim Vertrauensdiensteanbieter an, die sich von Anbieter zu Anbieter unterscheiden.
Weitere Infos rund um die SMC-B gibt es, immer aktuell, auf der Seite des elektronischen Gesundheitsberuferegisters (eGBR).